Im Zivilrecht musst du nicht nur wissen, ob ein Anspruch entstanden ist, sondern auch, ob ihm von Anfang an rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
Genau hier kommen rechtshindernde Einwendungen ins Spiel.
Sie verhindern, dass ein Anspruch überhaupt entsteht – selbst dann, wenn die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage auf den ersten Blick vorliegen.
Eine rechtshindernde Einwendung greift bereits bei der Entstehung des Anspruchs.Der Anspruch wird also nicht erst später beseitigt, sondern entsteht von Anfang an nicht.Für deine Klausur bedeutet das:
Du prüfst rechtshindernde Einwendungen regelmäßig beim Punkt:
„Anspruch entstanden?“
Zu den wichtigsten rechtshindernden Einwendungen gehören:
Fehlende Geschäftsfähigkeit, § 105 BGB
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Ein wirksamer Vertrag kann dadurch grundsätzlich nicht entstehen.
Scheingeschäft, § 117 BGB
Wird eine Erklärung nur zum Schein abgegeben, ist sie nichtig.
Scherzerklärung, § 118 BGB
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung ist nichtig, wenn erwartet wird, dass der andere den Scherz erkennt.
Formnichtigkeit, § 125 BGB
Wird eine gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig.
Gesetzliches Verbot, § 134 BGB
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Anfängliche Unmöglichkeit, § 311a BGB
Liegt das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vor, musst du besonders sauber prüfen, ob und in welchem Umfang ein Leistungsanspruch überhaupt entstehen kann. § 311a BGB regelt dabei ausdrücklich das Leistungshindernis bei Vertragsschluss.
Anfechtung, § 142 BGB
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft wirksam angefochten, gilt es als von Anfang an nichtig. Deshalb ist die Rückwirkung der Anfechtung für die Anspruchsprüfung besonders wichtig.
Rechtshindernde Einwendungen sind besonders wichtig, weil sie direkt die Entstehung des Anspruchs betreffen.
Wenn zum Beispiel eine Willenserklärung nichtig ist, ein gesetzliches Verbot greift oder ein Vertrag sittenwidrig ist, entsteht der Anspruch gar nicht erst.
Wer diese Einwendungen sicher erkennt, kann zivilrechtliche Klausuren deutlich strukturierter lösen.
Individueller Jura-Unterricht & Examensvorbereitung, vor Ort in Köln und online deutschlandweit.