Die Anfechtung prüfst du regelmäßig beim Punkt:
„Anspruch entstanden?“
Denn wenn die Anfechtung erfolgreich ist, fehlt es rückwirkend an einem wirksamen Rechtsgeschäft.
Damit eine Anfechtung wirksam ist, brauchst du vier Punkte:
1. Anfechtungsgrund
Ein Anfechtungsgrund kann sich zum Beispiel aus einem Irrtum nach § 119 BGB oder aus arglistiger Täuschung beziehungsweise widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB ergeben.
2. Anfechtungserklärung
Die Anfechtung muss erklärt werden. Nach § 143 BGB erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
3. Richtiger Anfechtungsgegner
Die Erklärung muss gegenüber der richtigen Person abgegeben werden. Bei einem Vertrag ist das grundsätzlich der andere Vertragsteil.
4. Anfechtungsfrist
Die Frist hängt vom Anfechtungsgrund ab. Bei Irrtumsfällen nach §§ 119, 120 BGB muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen. Bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung gilt grundsätzlich die Jahresfrist des § 124 BGB.
Die Anfechtung wirkt ex tunc: Das angefochtene Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an nichtig.
Deshalb gehört sie in der Klausur regelmäßig zur Frage, ob ein Anspruch überhaupt entstanden ist.
Die Anfechtung solltest du immer sauber in vier Schritten prüfen: Anfechtungsgrund, Anfechtungserklärung, richtiger Anfechtungsgegner und Anfechtungsfrist.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist das angefochtene Rechtsgeschäft nach § 142 BGB rückwirkend nichtig. Genau deshalb ist die Anfechtung für die Anspruchsprüfung so wichtig.
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