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Die wichtigsten rechtsvernichtenden Einwendungen im Zivilrecht

By v.flessa 
Im Zivilrecht ist es besonders wichtig, sauber zwischen Einwendungen und Einreden zu unterscheiden. Denn beide wirken sich unterschiedlich auf einen Anspruch aus. Während eine Einrede die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs hemmt, führt eine rechtsvernichtende Einwendung dazu, dass ein ursprünglich entstandener Anspruch wieder untergeht. Das bedeutet: Der Anspruch war zunächst da, besteht aber später nicht mehr.

Was sind rechtsvernichtende Einwendungen?

Rechtsvernichtende Einwendungen greifen erst ein, nachdem ein Anspruch bereits entstanden ist. Sie beseitigen diesen Anspruch nachträglich. Der Prüfungsort in der Klausur ist deshalb regelmäßig die Frage: Ist der Anspruch untergegangen? Genau an dieser Stelle kommen rechtsvernichtende Einwendungen ins Spiel.

1. Erfüllung, § 362 BGB

Die wichtigste rechtsvernichtende Einwendung ist die Erfüllung. Wenn der Schuldner die geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbringt, erlischt das Schuldverhältnis. Der Anspruch des Gläubigers geht also unter. § 362 BGB regelt, dass das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Beispiel: A verkauft B ein Fahrrad. B zahlt den Kaufpreis vollständig. Der Anspruch des A auf Kaufpreiszahlung ist damit erfüllt und erloschen.

2. Nachträgliche Unmöglichkeit, § 275 BGB

Auch die nachträgliche Unmöglichkeit kann dazu führen, dass ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Nach § 275 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Beispiel: A verkauft B ein bestimmtes Gemälde. Nach Vertragsschluss wird das Gemälde zerstört. Die Leistung ist unmöglich geworden.

3. Aufrechnung, § 389 BGB

Die Aufrechnung ist ebenfalls eine wichtige rechtsvernichtende Einwendung. Wenn zwei Personen gegenseitige Forderungen gegeneinander haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgerechnet werden. Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als erloschen gelten. Beispiel: A verlangt von B 1.000 €. B hat gegen A ebenfalls eine fällige Forderung über 1.000 €. B kann aufrechnen. Beide Forderungen erlöschen.

4. Rücktritt, § 346 BGB

Auch der Rücktritt kann einen Anspruch nachträglich verändern oder beseitigen. Nach § 346 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, wenn ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Beispiel: B kauft ein Produkt, das mangelhaft ist. Wenn die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts vorliegen, kann B vom Vertrag zurücktreten. Die ursprünglichen Leistungspflichten werden dann rückabgewickelt.

5. Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

Die Störung der Geschäftsgrundlage ist ein weiterer wichtiger Fall. § 313 BGB betrifft Situationen, in denen sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. In solchen Fällen kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch ein Rücktritt beziehungsweise eine Kündigung in Betracht.

6. Widerrufsrecht des Verbrauchers, § 355 BGB

Schließlich nennt das Video auch das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Nach § 355 BGB beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage. Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Das ist besonders wichtig bei Verbraucherverträgen, etwa bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.

Merksatz für die Klausur

Rechtsvernichtende Einwendungen lassen einen bereits entstandenen Anspruch nachträglich untergehen.

In der Anspruchsprüfung gehören sie deshalb regelmäßig an diese Stelle:

  1. Anspruch entstanden?
  2. Anspruch untergegangen?
  3. Anspruch durchsetzbar?

Rechtsvernichtende Einwendungen prüfst du also vor allem beim Punkt „Anspruch untergegangen“.

Fazit

Die wichtigsten rechtsvernichtenden Einwendungen im Zivilrecht sind:

Erfüllung, nachträgliche Unmöglichkeit, Aufrechnung, Rücktritt, Störung der Geschäftsgrundlage und das Widerrufsrecht des Verbrauchers.

Wenn diese Einwendungen durchgreifen, besteht der ursprünglich entstandene Anspruch nicht mehr. Genau deshalb ist es so wichtig, sie in der Klausur sauber von rechtshemmenden Einreden zu unterscheiden.



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