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Anfechtung im Zivilrecht: Rechtsnatur und Prüfungsreihenfolge

 

 
 
 
 
 
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Anfechtung im Zivilrecht: Rechtsnatur und Prüfungsreihenfolge

Die Anfechtung ist ein Klassiker im BGB AT und in fast jeder Zivilrechtsklausur relevant. Trotzdem sorgt sie oft für Unsicherheit: Ist sie eine rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendung? Und wo genau prüft man sie?

Was ist die Anfechtung?

Durch die Anfechtung kann eine fehlerhafte Willenserklärung nachträglich beseitigt werden. Die Besonderheit: Die Anfechtung wirkt rückwirkend, also ex tunc. Das bedeutet: Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft wirksam angefochten, gilt es nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig. Für die Klausur ist deshalb wichtig: Obwohl die Anfechtung erst später erklärt wird, behandelt das Gesetz das Rechtsgeschäft so, als wäre es von Anfang an unwirksam gewesen.

Wo prüfst du die Anfechtung?

Die Anfechtung prüfst du regelmäßig beim Punkt:

„Anspruch entstanden?“

Denn wenn die Anfechtung erfolgreich ist, fehlt es rückwirkend an einem wirksamen Rechtsgeschäft.

Die vier Voraussetzungen der Anfechtung

Damit eine Anfechtung wirksam ist, brauchst du vier Punkte:

1. Anfechtungsgrund
Ein Anfechtungsgrund kann sich zum Beispiel aus einem Irrtum nach § 119 BGB oder aus arglistiger Täuschung beziehungsweise widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB ergeben.

2. Anfechtungserklärung
Die Anfechtung muss erklärt werden. Nach § 143 BGB erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

3. Richtiger Anfechtungsgegner
Die Erklärung muss gegenüber der richtigen Person abgegeben werden. Bei einem Vertrag ist das grundsätzlich der andere Vertragsteil.

4. Anfechtungsfrist
Die Frist hängt vom Anfechtungsgrund ab. Bei Irrtumsfällen nach §§ 119, 120 BGB muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen. Bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung gilt grundsätzlich die Jahresfrist des § 124 BGB.

 

Die Anfechtung wirkt ex tunc: Das angefochtene Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an nichtig.

Deshalb gehört sie in der Klausur regelmäßig zur Frage, ob ein Anspruch überhaupt entstanden ist.

Die Anfechtung solltest du immer sauber in vier Schritten prüfen: Anfechtungsgrund, Anfechtungserklärung, richtiger Anfechtungsgegner und Anfechtungsfrist.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist das angefochtene Rechtsgeschäft nach § 142 BGB rückwirkend nichtig. Genau deshalb ist die Anfechtung für die Anspruchsprüfung so wichtig.

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Rechtshindernde Einwendungen einfach erklärt
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Im Zivilrecht musst du nicht nur wissen, ob ein Anspruch entstanden ist, sondern auch, ob ihm von Anfang an rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

Genau hier kommen rechtshindernde Einwendungen ins Spiel.

Sie verhindern, dass ein Anspruch überhaupt entsteht – selbst dann, wenn die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage auf den ersten Blick vorliegen.

Was bedeutet rechtshindernde Einwendung?

Eine rechtshindernde Einwendung greift bereits bei der Entstehung des Anspruchs.Der Anspruch wird also nicht erst später beseitigt, sondern entsteht von Anfang an nicht.Für deine Klausur bedeutet das:

Du prüfst rechtshindernde Einwendungen regelmäßig beim Punkt:

„Anspruch entstanden?“

Die wichtigsten Beispiele

Zu den wichtigsten rechtshindernden Einwendungen gehören:

Fehlende Geschäftsfähigkeit, § 105 BGB
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Ein wirksamer Vertrag kann dadurch grundsätzlich nicht entstehen.

Scheingeschäft, § 117 BGB
Wird eine Erklärung nur zum Schein abgegeben, ist sie nichtig.

Scherzerklärung, § 118 BGB
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung ist nichtig, wenn erwartet wird, dass der andere den Scherz erkennt.

Formnichtigkeit, § 125 BGB
Wird eine gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig.

Gesetzliches Verbot, § 134 BGB
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Anfängliche Unmöglichkeit, § 311a BGB
Liegt das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vor, musst du besonders sauber prüfen, ob und in welchem Umfang ein Leistungsanspruch überhaupt entstehen kann. § 311a BGB regelt dabei ausdrücklich das Leistungshindernis bei Vertragsschluss.

Anfechtung, § 142 BGB
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft wirksam angefochten, gilt es als von Anfang an nichtig. Deshalb ist die Rückwirkung der Anfechtung für die Anspruchsprüfung besonders wichtig.

Rechtshindernde Einwendungen verhindern, dass der Anspruch überhaupt entsteht.

In der Klausur solltest du dir deshalb merken: Erst prüfst du, ob der Anspruch entstanden ist. Dann, ob er untergegangen ist. Und erst danach, ob er durchsetzbar ist.

Rechtshindernde Einwendungen sind besonders wichtig, weil sie direkt die Entstehung des Anspruchs betreffen.

Wenn zum Beispiel eine Willenserklärung nichtig ist, ein gesetzliches Verbot greift oder ein Vertrag sittenwidrig ist, entsteht der Anspruch gar nicht erst.

Wer diese Einwendungen sicher erkennt, kann zivilrechtliche Klausuren deutlich strukturierter lösen.

 

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Die wichtigsten rechtsvernichtenden Einwendungen im Zivilrecht
Im Zivilrecht ist es besonders wichtig, sauber zwischen Einwendungen und Einreden zu unterscheiden. Denn beide wirken sich unterschiedlich auf einen Anspruch aus. Während eine Einrede die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs hemmt, führt eine rechtsvernichtende Einwendung dazu, dass ein ursprünglich entstandener Anspruch wieder untergeht. Das bedeutet: Der Anspruch war zunächst da, besteht aber später nicht mehr.

Was sind rechtsvernichtende Einwendungen?

Rechtsvernichtende Einwendungen greifen erst ein, nachdem ein Anspruch bereits entstanden ist. Sie beseitigen diesen Anspruch nachträglich. Der Prüfungsort in der Klausur ist deshalb regelmäßig die Frage: Ist der Anspruch untergegangen? Genau an dieser Stelle kommen rechtsvernichtende Einwendungen ins Spiel.

1. Erfüllung, § 362 BGB

Die wichtigste rechtsvernichtende Einwendung ist die Erfüllung. Wenn der Schuldner die geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbringt, erlischt das Schuldverhältnis. Der Anspruch des Gläubigers geht also unter. § 362 BGB regelt, dass das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Beispiel: A verkauft B ein Fahrrad. B zahlt den Kaufpreis vollständig. Der Anspruch des A auf Kaufpreiszahlung ist damit erfüllt und erloschen.

2. Nachträgliche Unmöglichkeit, § 275 BGB

Auch die nachträgliche Unmöglichkeit kann dazu führen, dass ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Nach § 275 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Beispiel: A verkauft B ein bestimmtes Gemälde. Nach Vertragsschluss wird das Gemälde zerstört. Die Leistung ist unmöglich geworden.

3. Aufrechnung, § 389 BGB

Die Aufrechnung ist ebenfalls eine wichtige rechtsvernichtende Einwendung. Wenn zwei Personen gegenseitige Forderungen gegeneinander haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgerechnet werden. Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als erloschen gelten. Beispiel: A verlangt von B 1.000 €. B hat gegen A ebenfalls eine fällige Forderung über 1.000 €. B kann aufrechnen. Beide Forderungen erlöschen.

4. Rücktritt, § 346 BGB

Auch der Rücktritt kann einen Anspruch nachträglich verändern oder beseitigen. Nach § 346 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, wenn ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Beispiel: B kauft ein Produkt, das mangelhaft ist. Wenn die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts vorliegen, kann B vom Vertrag zurücktreten. Die ursprünglichen Leistungspflichten werden dann rückabgewickelt.

5. Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

Die Störung der Geschäftsgrundlage ist ein weiterer wichtiger Fall. § 313 BGB betrifft Situationen, in denen sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. In solchen Fällen kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch ein Rücktritt beziehungsweise eine Kündigung in Betracht.

6. Widerrufsrecht des Verbrauchers, § 355 BGB

Schließlich nennt das Video auch das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Nach § 355 BGB beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage. Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Das ist besonders wichtig bei Verbraucherverträgen, etwa bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.

Merksatz für die Klausur

Rechtsvernichtende Einwendungen lassen einen bereits entstandenen Anspruch nachträglich untergehen.

In der Anspruchsprüfung gehören sie deshalb regelmäßig an diese Stelle:

  1. Anspruch entstanden?
  2. Anspruch untergegangen?
  3. Anspruch durchsetzbar?

Rechtsvernichtende Einwendungen prüfst du also vor allem beim Punkt „Anspruch untergegangen“.

Fazit

Die wichtigsten rechtsvernichtenden Einwendungen im Zivilrecht sind:

Erfüllung, nachträgliche Unmöglichkeit, Aufrechnung, Rücktritt, Störung der Geschäftsgrundlage und das Widerrufsrecht des Verbrauchers.

Wenn diese Einwendungen durchgreifen, besteht der ursprünglich entstandene Anspruch nicht mehr. Genau deshalb ist es so wichtig, sie in der Klausur sauber von rechtshemmenden Einreden zu unterscheiden.



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